Steuerrecht

Sammelauskunftsersuchen an Kryptobörsen: So kommt das Finanzamt an Ihre Handelsdaten

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veröffentlicht am:
23/7/2026
Sammelauskunftsersuchen Krypto

Viele Krypto-Anleger gingen lange davon aus, dass ihre Trades unter dem Radar der Finanzverwaltung bleiben. Diese Annahme ist überholt: Über Sammelauskunftsersuchen verschaffen sich die Behörden ganze Datensätze von Kryptobörsen, und zwar rückwirkend für mehrere Jahre.

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen hat 2025 bereits das zweite große Sammelauskunftsersuchen an eine deutsche Kryptobörse gerichtet und dabei Daten zu rund 4.000 Steuerfällen erhalten. Die Datensätze betreffen Transaktionen der Jahre 2019 bis 2022 und wurden Anfang 2026 an die Ermittler aller Bundesländer verteilt. Wer in diesem Zeitraum gehandelt und Gewinne nicht erklärt hat, muss mit Post vom Finanzamt rechnen.

Dieser Beitrag erklärt, wie Sammelauskunftsersuchen funktionieren, welche Daten die Behörden erhalten, was Betroffenen droht und warum das Zeitfenster für eine strafbefreiende Selbstanzeige kleiner wird.

Was ist ein Sammelauskunftsersuchen?

Das Sammelauskunftsersuchen ist in § 93 Abs. 1a AO geregelt. Die Finanzbehörden können damit von Dritten, etwa einer Kryptobörse, Auskunft über eine noch unbekannte Vielzahl von Personen verlangen. Voraussetzung ist ein hinreichender Anlass für die Annahme, dass steuerlich relevante Sachverhalte nicht erklärt wurden. Ermittlungen ins Blaue hinein sind unzulässig, doch die Rechtsprechung hat die Anforderungen im Kryptobereich als erfüllt angesehen: Die Erfahrung zeigt, dass Kryptogewinne in erheblichem Umfang nicht deklariert werden.

Die Börse muss dann Bestands- und Transaktionsdaten ihrer Kunden herausgeben. Dazu gehören typischerweise Name, Adresse, Geburtsdatum, verknüpfte Bankkonten, sämtliche Käufe und Verkäufe mit Zeitstempel sowie Ein- und Auszahlungen von und zu externen Wallets.

Was die Behörden mit den Daten machen

Die Rohdaten werden zentral aufbereitet und anschließend als Kontrollmaterial an die örtlich zuständigen Finanzämter und Steuerfahndungsstellen verteilt. Dort gleichen die Beamten die Handelsdaten mit den abgegebenen Steuererklärungen ab. Ergibt sich eine Differenz, folgt je nach Größenordnung ein schlichtes Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen, die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder in gravierenden Fällen eine Durchsuchung.

Hinzu kommt: Die Fahndung bleibt nicht bei den Daten der angefragten Börse stehen. Mit Blockchain-Analysetools werden Auszahlungsadressen weiterverfolgt und zusätzliche Wallets und Plattformen rekonstruiert. Wie eine Durchsuchung in Kryptofällen abläuft, haben wir in einem eigenen Beitrag zur Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung beschrieben.

Praxishinweis: Auch wer nur kurzzeitig oder mit kleinen Beträgen auf einer betroffenen Börse aktiv war, kann im Datensatz enthalten sein. Die Behörden werten flächendeckend aus, nicht nur die großen Fälle.

Neue Dimension ab 2026: DAC8 und CARF

Sammelauskunftsersuchen sind Einzelmaßnahmen. Seit Januar 2026 kommt der automatische Datenaustausch hinzu: Nach der EU-Richtlinie DAC8 und dem internationalen CARF-Standard melden Kryptodienstleister Transaktions- und Bestandsdaten ihrer Kunden systematisch an die Finanzbehörden. Details dazu finden Sie in unserem Beitrag zur DAC8- und CARF-Meldepflicht. Für die Vergangenheit bleiben Sammelauskunftsersuchen aber das schärfste Schwert, denn sie reichen in Jahre zurück, die vom automatischen Austausch noch nicht erfasst sind.

Die Grundlagen im Überblick

Ob für Sie Handlungsbedarf besteht, hängt von vier Fragen ab:

  1. Haben Sie in den Jahren 2019 bis 2022 oder danach auf deutschen oder europäischen Börsen gehandelt?
  2. Wurden alle steuerpflichtigen Gewinne, auch aus Krypto-zu-Krypto-Tauschen, Staking oder Lending, vollständig erklärt?
  3. Können Sie Ihre Transaktionshistorie lückenlos belegen?
  4. Läuft für die betroffenen Jahre bereits eine Prüfung oder ein Verfahren?

Wer eine dieser Fragen nicht sicher beantworten kann, sollte die eigene Situation kurzfristig aufarbeiten, idealerweise bevor das Finanzamt sich meldet.

Das Zeitfenster für die Selbstanzeige schließt sich

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt nur strafbefreiend, solange die Tat nicht entdeckt ist und der Betroffene mit der Entdeckung nicht rechnen musste. Genau hier liegt das Risiko: Sobald das Kontrollmaterial beim zuständigen Finanzamt ausgewertet und die Steuerverkürzung im konkreten Fall festgestellt ist, kann Tatentdeckung vorliegen und die Sperrwirkung greifen.

Achtung: Die bloße Datenübermittlung an die Behörden macht die Selbstanzeige noch nicht zwingend unwirksam. Je weiter die Auswertung fortschreitet, desto größer wird aber das Risiko der Tatentdeckung. Wer handeln will, sollte jetzt handeln, nicht erst nach dem ersten Behördenschreiben.

Welche Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige gelten, insbesondere die vollständige Nacherklärung aller unverjährten Zeiträume, erläutern wir ausführlich im Beitrag zur Selbstanzeige bei Krypto-Gewinnen. Zu den langen Fristen lohnt ein Blick auf unseren Beitrag zur Verjährung bei Krypto-Steuerhinterziehung.

Post vom Finanzamt erhalten: richtig reagieren

Erhalten Sie ein Auskunftsersuchen oder einen Fragebogen zu Ihren Kryptogeschäften, ist das Finanzamt in der Regel bereits im Besitz von Kontrollmaterial. Vorschnelle, unvollständige oder beschönigende Antworten können die Lage strafrechtlich erheblich verschärfen. Gleiches gilt für das Ignorieren des Schreibens.

Richtig ist: Fristen notieren, keine übereilten Angaben machen, die eigene Transaktionshistorie vollständig aufarbeiten und die Antwort anwaltlich abstimmen. Ist bereits ein Strafverfahren eingeleitet, gilt der Grundsatz: keine Angaben zur Sache ohne Verteidiger.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Eigene Steuerlage prüfen. Klären Sie, ob alle Kryptoeinkünfte der letzten Jahre vollständig erklärt wurden.

Transaktionshistorie aufarbeiten. Ohne belastbare Datengrundlage ist weder eine Nacherklärung noch eine Verteidigung möglich.

Nicht auf das Behördenschreiben warten. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nur vor Tatentdeckung möglich.

Anwaltlich beraten lassen. Ob Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO der richtige Weg ist, hängt vom Einzelfall ab.

So unterstützen wir Sie

Wir prüfen, ob und in welchem Umfang Nachdeklarationsbedarf besteht, erstellen mit Ihnen eine belastbare Transaktionshistorie, gestalten Selbstanzeigen rechtssicher und vertreten Sie gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft. Je früher Sie uns einschalten, desto größer ist der Handlungsspielraum. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Ersteinschätzung.

FAQ

Was ist ein Sammelauskunftsersuchen an eine Kryptobörse?

Ein Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO erlaubt den Finanzbehörden, von einer Börse Daten über eine Vielzahl noch unbekannter Kunden anzufordern. Die Börse muss Identitäts-, Konto- und Transaktionsdaten herausgeben, die anschließend als Kontrollmaterial an die Finanzämter verteilt und mit den Steuererklärungen abgeglichen werden.

Welche Kryptobörsen haben bereits Daten an das Finanzamt geliefert?

Deutsche Handelsplattformen mussten bereits mehrfach aufgrund von Sammelauskunftsersuchen Kundendaten herausgeben. Zuletzt erhielt das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW Daten zu rund 4.000 Steuerfällen aus den Jahren 2019 bis 2022, die 2026 bundesweit an die Ermittlungsbehörden verteilt wurden.

Woher weiß ich, ob ich im Datensatz enthalten bin?

Betroffene werden nicht vorab informiert. Wer im relevanten Zeitraum auf einer deutschen oder europäischen Börse gehandelt hat, muss damit rechnen, im Kontrollmaterial enthalten zu sein. Sicherheit gibt nur die eigene Prüfung: Wurden alle Gewinne erklärt, besteht kein Risiko, andernfalls sollte kurzfristig gehandelt werden.

Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn das Finanzamt die Daten schon hat?

Möglich ja, aber riskant. Die Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend, solange die Tat nicht entdeckt ist. Die Datenübermittlung allein bedeutet noch keine Tatentdeckung, doch mit fortschreitender Auswertung steigt das Sperrrisiko erheblich. Deshalb sollte die Selbstanzeige so früh wie möglich und fachlich einwandfrei erstellt werden.

Was passiert, wenn ich auf ein Auskunftsersuchen des Finanzamts nicht reagiere?

Das Ignorieren verschafft keine Ruhe: Das Finanzamt kann Besteuerungsgrundlagen schätzen, Zwangsmittel einsetzen und bei Verdacht der Steuerhinterziehung ein Strafverfahren einleiten. Besser ist eine vollständige, anwaltlich abgestimmte Antwort auf Grundlage einer sauber aufgearbeiteten Transaktionshistorie.

Reichen die Daten der Börse für eine Steuernachforderung aus?

Häufig ja. Aus den Handelsdaten lassen sich Gewinne rekonstruieren, notfalls im Wege der Schätzung, die für Betroffene meist ungünstig ausfällt. Wer der Schätzung entgegentreten will, braucht eine eigene, vollständige Transaktionsdokumentation über alle genutzten Börsen und Wallets hinweg.

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