Krypto verschenken: Schenkungsteuer, Freibeträge und die Haltefrist des Beschenkten
Kryptowährungen lassen sich verschenken wie jedes andere Vermögen, an den Ehepartner, die Kinder oder Dritte. Die Übertragung ist technisch in Minuten erledigt. Steuerlich ist sie ein Vorgang mit erheblichen Folgen: Schenkungsteuer, Anzeigepflichten und die Frage, was mit Haltefrist und Anschaffungskosten passiert.
Richtig gestaltet, ist die Schenkung ein wirksames Instrument der Vermögensnachfolge, gerade angesichts hoher Kursgewinne und der Diskussion um die künftige Besteuerung von Kryptowerten. Falsch umgesetzt, löst sie Steuern aus, die vermeidbar gewesen wären.
Dieser Beitrag erklärt, wie die Schenkung von Kryptowährungen steuerlich behandelt wird, welche Freibeträge gelten und welche Fehler in der Praxis am häufigsten passieren.
Was gilt steuerlich bei einer Krypto-Schenkung?
Die unentgeltliche Übertragung von Kryptowährungen ist eine freigebige Zuwendung und unterliegt der Schenkungsteuer (§ 7 ErbStG). Bewertet wird zum Stichtag der Ausführung, also zum Kurswert im Zeitpunkt der Übertragung, in der Regel abgeleitet aus einer anerkannten Handelsplattform.
Einkommensteuerlich ist die Schenkung selbst kein Verkauf: Der Schenker erzielt kein privates Veräußerungsgeschäft, denn es fehlt an der Entgeltlichkeit. Der Beschenkte tritt in die Fußstapfen des Schenkers und übernimmt dessen Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Eine bereits laufende Haltefrist läuft beim Beschenkten also weiter.
Wichtig: Die Schenkung setzt die Haltefrist nicht neu in Gang. Hat der Schenker die Coins bereits länger als ein Jahr gehalten, kann der Beschenkte nach geltender Rechtslage sofort steuerfrei verkaufen.
Freibeträge und Steuerklassen
Ob Schenkungsteuer anfällt, hängt vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Die persönlichen Freibeträge gelten je Schenker und Beschenktem für einen Zeitraum von zehn Jahren:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro,
- Kinder: 400.000 Euro je Elternteil,
- Enkel: 200.000 Euro,
- alle übrigen Personen, etwa Geschwister, Partner ohne Trauschein oder Freunde: nur 20.000 Euro.
Was über dem Freibetrag liegt, wird je nach Steuerklasse und Betrag mit 7 bis 50 Prozent besteuert. Da die Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden können, lassen sich größere Bestände durch gestaffelte Schenkungen über Jahre hinweg steuerfrei übertragen.
Anzeigepflicht: Schenkung dem Finanzamt melden
Jede Schenkung ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG), auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt und keine Steuer anfällt. Bei Kryptowährungen gibt es, anders als bei notariellen Übertragungen, niemanden, der die Anzeige übernimmt; Schenker und Beschenkter sind selbst verpflichtet.
Die unterlassene Anzeige ist mehr als eine Formalie: Taucht die Übertragung später über Börsendaten oder DAC8-Meldungen auf, steht schnell der Vorwurf im Raum, eine Steuer verkürzt zu haben. Zudem stellt sich bei unklaren Wallet-Bewegungen die Frage, ob überhaupt eine Schenkung oder ein steuerpflichtiger Vorgang vorlag.
Praxishinweis: Halten Sie Schenkungen schriftlich fest, mit Datum, übertragenen Coins, Kurswert und den beteiligten Wallet-Adressen. Ein kurzer Schenkungsvertrag schafft Beweissicherheit gegenüber dem Finanzamt und in der Familie.
Die Grundlagen im Überblick
Vier Fragen sollten vor jeder Krypto-Schenkung geklärt sein:
- Wie hoch ist der Kurswert der Coins zum geplanten Übertragungszeitpunkt, und reicht der Freibetrag?
- Welche Vorschenkungen der letzten zehn Jahre sind anzurechnen?
- Sind Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Schenkers dokumentiert, damit der Beschenkte sie übernehmen kann?
- Ist die Anzeige an das Finanzamt vorbereitet?
Wer diese Punkte vorab klärt, überträgt Vermögen planbar und ohne böse Überraschungen.
Gestaltung: Chancen und Grenzen
Die Schenkung kann steuerlich attraktiv sein, etwa um Freibeträge früh zu nutzen, Wertzuwächse auf die nächste Generation zu verlagern oder die Volatilität zu nutzen und in Kursschwächen zu übertragen, wenn der Stichtagswert niedrig ist. Auch die Kombination mit der Nachlassplanung ist sinnvoll, denn zu Lebzeiten übertragenes Vermögen entlastet später die Erbschaftsteuer.
Grenzen setzt § 42 AO: Rein künstliche Gestaltungen, etwa die Schenkung an Angehörige nur zum Zweck des sofortigen Rückverkaufs oder zur Verlagerung von Gewinnen auf Personen mit niedrigerem Steuersatz mit anschließender Rückübertragung des Erlöses, können als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden. Die Schenkung muss ernsthaft gewollt und tatsächlich vollzogen sein.
Was Schenker und Beschenkte jetzt tun sollten
Bestände und Werte dokumentieren. Erfassen Sie vor der Übertragung Anschaffungsdaten, Kurswert und Wallet-Adressen.
Freibeträge planen. Prüfen Sie Vorschenkungen und nutzen Sie den Zehnjahresrhythmus gezielt.
Schenkung schriftlich festhalten. Ein einfacher Vertrag und die fristgerechte Anzeige nach § 30 ErbStG vermeiden spätere Diskussionen.
Gestaltung prüfen lassen. Lassen Sie größere Übertragungen vorab steuerlich bewerten, insbesondere im Zusammenspiel mit Haltefristen und geplanten Verkäufen.
So unterstützt Sie Kryptoanwalt.de
Wir strukturieren die Übertragung Ihrer Kryptowerte steuerlich optimal, berechnen Freibeträge und Schenkungsteuer, erstellen Schenkungsverträge und übernehmen die Anzeige gegenüber dem Finanzamt. Auch bei bereits erfolgten, nicht angezeigten Übertragungen finden wir den Weg zurück in die Rechtssicherheit. Kontaktieren Sie uns für eine Einschätzung Ihres Falls.
FAQ
Fällt beim Verschenken von Bitcoin Steuer an?
Es kann Schenkungsteuer anfallen, wenn der Kurswert der übertragenen Coins den persönlichen Freibetrag übersteigt. Einkommensteuer löst die Schenkung selbst dagegen nicht aus, da kein entgeltlicher Verkauf vorliegt. Maßgeblich ist der Wert im Zeitpunkt der Übertragung.
Welche Freibeträge gelten bei einer Krypto-Schenkung?
Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro je Elternteil, Enkel von 200.000 Euro. Für nicht verwandte Personen, auch unverheiratete Partner, gelten nur 20.000 Euro. Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Beginnt die Haltefrist beim Beschenkten neu?
Nein. Der Beschenkte übernimmt Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Schenkers. Hat der Schenker die Coins bereits länger als ein Jahr gehalten, kann der Beschenkte nach geltender Rechtslage sofort steuerfrei veräußern; andernfalls läuft die Frist beim Beschenkten weiter.
Muss ich eine Schenkung von Kryptowährungen dem Finanzamt melden?
Ja. Sowohl Schenker als auch Beschenkter müssen die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG), auch wenn keine Steuer anfällt. Die unterlassene Anzeige kann später steuerstrafrechtliche Fragen aufwerfen.
Wie wird der Wert der verschenkten Coins ermittelt?
Maßgeblich ist der Kurswert am Tag der Ausführung der Schenkung, in der Regel abgeleitet aus einer anerkannten Handelsplattform. Wegen der Volatilität sollte der Wert zum Stichtag dokumentiert werden, etwa durch Screenshots oder Kursnachweise.
Kann ich durch Schenkung an meine Kinder Steuern auf Kursgewinne sparen?
In Grenzen ja, etwa indem Wertzuwächse künftig bei den Kindern anfallen und Freibeträge genutzt werden. Rein künstliche Gestaltungen, bei denen der Erlös sofort zurückfließt, können jedoch als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gewertet werden. Größere Übertragungen sollten vorab geprüft werden.



