Krypto-Steuerreform 2026: Ende der Haltefrist und was Anleger jetzt wissen müssen
Für private Anlegerinnen und Anleger galt bislang eine einfache Regel: Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr hält, verkauft steuerfrei. Genau diese Regel steht seit Sommer 2026 zur Disposition. Für langjährig aufgebaute Bestände geht es dabei schnell um erhebliche Beträge.
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2026 hat die Bundesregierung Pläne vorgelegt, die einjährige Haltefrist für Kryptowerte abzuschaffen. Das Bundeskabinett hat dem entsprechenden Entwurf am 6. Juli 2026 zugestimmt. Ein verabschiedetes Gesetz ist das jedoch noch nicht.
Dieser Beitrag richtet sich an private Krypto-Anlegerinnen und -Anleger. Er ordnet ein, was aktuell gilt, was der Reformentwurf vorsieht, welche Fragen offen sind und welche Schritte jetzt sinnvoll sind, ohne in Aktionismus zu verfallen.
Die aktuelle Rechtslage: § 23 EStG
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen zählen nach geltendem Recht zu den privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG). Entscheidend ist die Haltedauer: Wer eine Kryptowährung länger als ein Jahr im Privatvermögen hält und dann verkauft, erzielt einen steuerfreien Gewinn. Beim Verkauf innerhalb eines Jahres ist der Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Hinzu kommt eine Freigrenze: Bleiben die gesamten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Diese Rechtslage gilt bis zu einer Gesetzesänderung unverändert fort.
Aktuelle Entwicklungen: der Reformentwurf 2026
Der Regierungsentwurf zielt auf eine grundlegend andere Einordnung von Kryptowerten. Die wesentlichen Punkte:
- Neue Einkunftsart: Im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte sollen künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden, ähnlich wie Aktien.
- Ende der Haltefrist: Die einjährige Frist des § 23 EStG würde entfallen; ein langfristiges Halten führte nicht mehr zur Steuerfreiheit.
- Abgeltungsteuer: Veräußerungsgewinne würden mit rund 26,375 Prozent (25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) belastet.
- Kabinettsbeschluss: Das Bundeskabinett hat dem Entwurf am 6. Juli 2026 zugestimmt; das parlamentarische Verfahren steht aber noch aus.
Praxishinweis: Solange kein Gesetz verabschiedet ist, gilt die einjährige Haltefrist zu 100 Prozent weiter. Entscheidungen sollten sich am verabschiedeten Gesetzestext orientieren, nicht an bloßen Ankündigungen.
Die Grundlagen im Überblick
Vier Fragen bestimmen, wie stark eine Reform Sie im Einzelfall trifft:
- Welche Ihrer Bestände erfüllen bereits heute die einjährige Haltefrist?
- Gibt es für diese Altbestände einen Bestandsschutz oder eine Stichtagsregelung?
- Wie werden Verluste künftig verrechnet, wenn Kryptowerte als Kapitaleinkünfte gelten?
- Welche Anschaffungskosten und Haltedauern sind lückenlos dokumentiert?
Von den Antworten hängt ab, ob ein Verkauf vor oder nach Inkrafttreten günstiger ist und ob überhaupt Handlungsbedarf besteht.
Offene Punkte: Bestandsschutz und Verlustverrechnung
Der Entwurf lässt zwei für Anleger zentrale Fragen offen. Ungeklärt ist, ob Kryptowerte, die die Haltefrist bereits erfüllt haben oder vor Inkrafttreten angeschafft wurden, weiterhin steuerfrei veräußert werden können. Ebenso offen ist die Verlustverrechnung, da für Einkünfte aus Kapitalvermögen besondere Verrechnungsbeschränkungen gelten.
Achtung: Ein Verkauf allein aus Angst vor der Reform kann innerhalb der Haltefrist selbst einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen. Die Vorteilhaftigkeit lässt sich nur anhand der konkreten Bestände beurteilen.
Zusammenspiel mit der Steuertransparenz (DAC8)
Die Reformdebatte trifft auf ein Umfeld deutlich gestiegener Transparenz. Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und der EU-Richtlinie DAC8 melden Kryptodienstleister Transaktions- und Personendaten an die Finanzbehörden. Nicht erklärte Gewinne der Vergangenheit fallen dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf. Unabhängig von der Reform sollte daher geprüft werden, ob eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO angezeigt ist.
Was Anleger jetzt tun sollten
Bestände und Haltedauern dokumentieren. Erfassen Sie für jeden Bestand Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten und Haltedauer, um beurteilen zu können, welche Coins die Frist bereits erfüllen.
Transaktionshistorie aufbereiten. Eine lückenlose, mit einer Tracking-Software erstellte Übersicht ist die Grundlage jeder Steuererklärung und jeder Reaktion auf eine Gesetzesänderung.
Keine steuerlich motivierten Schnellschüsse. Lassen Sie vor einem Verkauf prüfen, ob er tatsächlich vorteilhaft ist.
Gesetzgebung beobachten. Maßgeblich sind die endgültige Fassung, ein möglicher Stichtag und der Bestandsschutz.
So unterstützt Sie Kryptoanwalt.de
Als auf Kryptorecht spezialisierte Kanzlei behalten wir das Gesetzgebungsverfahren für Sie im Blick und ordnen ein, was eine Reform konkret für Ihre Bestände bedeutet. Wir bereiten Ihre Transaktionshistorie auf, bewerten Bestandsschutz und Haltefristen und gestalten Verkäufe steuerlich optimal, fundiert, vorausschauend und in Ihrem Interesse. Kontaktieren Sie uns für eine Einschätzung Ihres Falls, bevor Sie auf Grundlage bloßer Ankündigungen handeln.
FAQ
Ist die einjährige Haltefrist für Kryptowährungen schon abgeschafft?
Nein. Zum jetzigen Zeitpunkt gilt die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG unverändert. Wer Kryptowerte länger als ein Jahr im Privatvermögen hält, kann sie weiterhin steuerfrei verkaufen. Die Reformpläne befinden sich im politischen Prozess und sind noch kein geltendes Gesetz.
Was würde sich durch die geplante Reform ändern?
Nach dem Reformentwurf sollen im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Die einjährige Haltefrist würde entfallen, und Veräußerungsgewinne würden grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von rund 26,375 Prozent besteuert, ähnlich wie Gewinne aus Aktien.
Sind bereits steuerfreie Altbestände geschützt?
Das ist derzeit nicht abschließend geklärt. Ob es einen Bestandsschutz oder eine Stichtagsregelung für Bestände gibt, die die Haltefrist bereits erfüllt haben oder vor Inkrafttreten angeschafft wurden, hängt vom endgültigen Gesetzestext ab. Dieser Punkt ist für langjährige Anleger besonders wichtig und sollte genau beobachtet werden.
Ab wann könnte die Reform gelten?
Ein konkretes Datum steht nicht fest. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 muss der Entwurf noch das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Erst mit der Verkündung eines Gesetzes und dem darin bestimmten Anwendungszeitpunkt ergeben sich verbindliche Folgen.
Sollte ich meine Kryptowährungen jetzt vorsorglich verkaufen?
Ein Verkauf allein aus Furcht vor der Reform kann steuerlich nachteilig sein und innerhalb der Haltefrist selbst einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen. Ob ein Verkauf sinnvoll ist, lässt sich nur anhand Ihrer konkreten Bestände, Haltedauern und Anschaffungskosten beurteilen. Eine individuelle Beratung ist hier dringend zu empfehlen.
Was hat die Reform mit DAC8 und der Steuertransparenz zu tun?
Unabhängig von der Reform melden Kryptodienstleister seit 2026 nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und DAC8 Daten an die Finanzbehörden. Wer Gewinne der Vergangenheit nicht erklärt hat, sollte prüfen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO sinnvoll ist, bevor das Finanzamt von sich aus tätig wird.



