Bitcoin-Lending und Steuer: Persönlicher Einkommensteuersatz statt Abgeltungsteuer
Wer Kryptowährungen verleiht und dafür laufende Erträge erhält, steht vor einer folgenreichen Steuerfrage: Gilt die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent oder der oft deutlich höhere persönliche Einkommensteuersatz? Eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2026 hat hier für Klarheit gesorgt.
Die Antwort fällt zuungunsten vieler Anleger aus: Erträge aus dem Lending von Bitcoin unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz. Für Anleger mit hohem Einkommen kann die Belastung damit spürbar über 25 Prozent liegen.
Dieser Beitrag richtet sich an private Krypto-Anleger, die Lending, Staking oder ähnliche Modelle nutzen. Er erklärt die Einordnung, die aktuelle Rechtsprechung und die Folgen für die Steuererklärung.
Was Krypto-Lending steuerlich ausmacht
Beim Lending überlässt ein Anleger seine Kryptowährungen für eine bestimmte Zeit einem Dritten, etwa einer Plattform oder einem anderen Nutzer, und erhält dafür eine Vergütung. Wirtschaftlich ähnelt das der Verzinsung eines Guthabens. Steuerlich entscheidend ist jedoch, wie das Gesetz diese Vergütung einordnet, denn davon hängen Steuersatz und Verrechnungsmöglichkeiten ab.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gilt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bei sonstigen Einkünften greift der persönliche Einkommensteuersatz von bis zu 45 Prozent. Die Einordnung macht daher einen erheblichen Unterschied.
Rechtlicher Rahmen und aktuelle Rechtsprechung
Das Finanzgericht Köln hat mit Entscheidung vom Januar 2026 klargestellt, dass Erträge aus dem Lending von Bitcoin nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz. Zur Begründung stellten die Richter darauf ab, dass Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel und die verliehene Kryptowährung keine Kapitalforderung im klassischen Sinne ist. Damit fehlt die Grundvoraussetzung für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Erträge werden stattdessen als sonstige Einkünfte behandelt, dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und mit dem individuellen Steuersatz belastet.
Praxishinweis: Anders als bei einer inländischen Bank behält beim Lending keine Stelle die Steuer automatisch ein. Die Erträge müssen selbst erklärt werden, und zwar nicht in der Anlage KAP, sondern als sonstige Einkünfte.
Aktuelle Entwicklungen: höhere Transparenz durch DAC8
Die zutreffende Erklärung von Lending-Erträgen gewinnt an Bedeutung, weil die Finanzverwaltung immer mehr Daten erhält:
- Meldepflichten: Nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und DAC8 melden Kryptodienstleister seit 2026 Transaktions- und Personendaten.
- Entdeckungsrisiko: Nicht erklärte Erträge fallen dadurch mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit auf.
- Rückwirkung: Auch Erträge aus zurückliegenden Jahren können im Rahmen der Prüfung relevant werden.
Achtung: Wer Lending-Erträge in der Vergangenheit nicht angegeben hat, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO angezeigt ist.
Die Grundlagen im Überblick
Vier Fragen bestimmen die steuerliche Behandlung Ihrer Lending-Erträge:
- Welcher Euro-Wert hatten die erhaltenen Coins jeweils zum Zuflusszeitpunkt?
- Sind die Erträge als sonstige Einkünfte oder als Kapitaleinkünfte einzuordnen?
- Ist die Historie aller Zuflüsse und Kurse lückenlos dokumentiert?
- Wurden Erträge in der Vergangenheit vollständig erklärt?
Die Antworten entscheiden über die richtige Deklaration und mögliche Korrekturbedarfe.
Was Anleger jetzt tun sollten
Erträge korrekt einordnen. Lending-Erträge gehören als sonstige Einkünfte in die Steuererklärung, nicht in die Anlage KAP.
Zuflusswerte dokumentieren. Setzen Sie erhaltene Kryptowerte mit ihrem Euro-Wert zum Zuflusszeitpunkt an und sichern Sie die Kurse.
Historie lückenlos führen. Eine vollständige Aufzeichnung aller Lending-Vorgänge schützt vor Nachfragen des Finanzamts.
Altfälle prüfen. Klären Sie bei nicht erklärten Erträgen frühzeitig den Weg über § 153 AO oder eine Selbstanzeige.
So unterstützt Sie Kryptoanwalt.de
Wir ordnen Ihre Lending-, Staking- und DeFi-Erträge steuerlich zutreffend ein, bereiten die erforderliche Dokumentation auf und übernehmen die korrekte Deklaration. Wo Erträge der Vergangenheit nicht erklärt wurden, prüfen wir den Weg über eine strafbefreiende Selbstanzeige, fundiert, diskret und in Ihrem Interesse.
FAQ
Werden Erträge aus Krypto-Lending mit 25 Prozent Abgeltungsteuer besteuert?
Nein. Nach der aktuellen Rechtsprechung unterliegen Erträge aus Bitcoin-Lending nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz. Grund ist, dass die verliehene Kryptowährung keine Kapitalforderung im klassischen Sinne darstellt und die Erträge daher als sonstige Einkünfte gelten.
Wo trage ich Lending-Erträge in der Steuererklärung ein?
Lending-Erträge sind als sonstige Einkünfte zu erklären, nicht in der Anlage KAP für Kapitalerträge. Ein automatischer Steuerabzug findet nicht statt, sodass Sie die Erträge selbst angeben und mit ihrem Euro-Wert zum Zuflusszeitpunkt ansetzen müssen.
Wie werden die erhaltenen Coins bewertet?
Maßgeblich ist der Euro-Wert der erhaltenen Kryptowerte zum Zeitpunkt des Zuflusses. Dieser Kurs sollte sorgfältig dokumentiert werden, da er die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Erträge bildet und spätere Kursänderungen daran nichts ändern.
Verlängert das Verleihen die Haltefrist der zugrunde liegenden Coins?
Ob die Nutzung von Coins zur Einkünfteerzielung die einjährige Haltefrist beeinflusst, hängt von der Ausgestaltung des Lendings und dem aktuellen Stand der Finanzverwaltung ab. Die Frage ist einzelfallabhängig und sollte vor größeren Lending-Engagements geklärt werden.
Gilt das FG-Köln-Urteil auch für Staking und andere DeFi-Erträge?
Das Urteil betrifft unmittelbar das Lending von Bitcoin. Die Einordnung als sonstige Einkünfte kann jedoch auf ähnlich gelagerte Modelle wie Staking oder bestimmte DeFi-Erträge ausstrahlen. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung; eine pauschale Übertragung ist nicht möglich.
Was gilt, wenn ich Lending-Erträge bisher nicht erklärt habe?
Durch die neuen Meldepflichten nach DAC8 steigt das Entdeckungsrisiko erheblich. Wer Erträge in der Vergangenheit nicht angegeben hat, sollte prüfen, ob eine Berichtigung oder eine strafbefreiende Selbstanzeige angezeigt ist. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, strafrechtliche Risiken zu vermeiden.



