Steuerrecht

Bitcoin-ETF und ETP versus Direktkauf: steuerliche Unterschiede, Haltefrist und Abgeltungsteuer

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veröffentlicht am:
22/7/2026
Bitcoin-ETF & Steuer

Wer in Bitcoin investieren will, hat heute die Wahl: Coins direkt an einer Kryptobörse kaufen oder ein börsengehandeltes Produkt wie einen Bitcoin-ETP ins Depot legen. Wirtschaftlich bilden beide Wege denselben Kurs ab. Steuerlich können zwischen ihnen Welten liegen.

Je nach Verpackung gilt entweder die Regelung für private Veräußerungsgeschäfte mit der einjährigen Haltefrist oder die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, ganz ohne Haltefrist. Wer das nicht weiß, verschenkt Steuerfreiheit oder erklärt seine Gewinne in der falschen Anlage.

Dieser Beitrag erklärt die steuerlichen Unterschiede zwischen Direktinvestment, ETPs mit Auslieferungsanspruch und sonstigen Schuldverschreibungen, und was die geplante Krypto-Steuerreform daran ändern könnte.

Der Direktkauf: § 23 EStG und die Haltefrist

Wer Bitcoin oder andere Kryptowährungen direkt erwirbt und im Privatvermögen hält, erzielt beim Verkauf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG). Es gilt die bekannte Systematik: Verkauf innerhalb eines Jahres ist mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, nach Ablauf der einjährigen Haltefrist ist der Gewinn nach geltender Rechtslage steuerfrei. Gewinne unter der Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr bleiben ebenfalls steuerfrei.

Der Preis für diese Steuerfreiheit ist der Aufwand: Anleger müssen Anschaffungen, Verkäufe und Haltedauern selbst dokumentieren und in der Anlage SO erklären. Eine automatische Abführung wie im Wertpapierdepot gibt es nicht.

Bitcoin-ETPs und ETNs: die Verpackung entscheidet

Echte Bitcoin-Investmentfonds im klassischen Sinne gibt es für deutsche Privatanleger kaum, da die UCITS-Regeln keine Fonds auf einen einzelnen Basiswert zulassen. Was an europäischen Börsen als „Bitcoin-ETF“ beworben wird, ist rechtlich meist ein ETP oder ETN, also eine Schuldverschreibung, die den Bitcoin-Kurs abbildet. Für die Besteuerung kommt es auf die Ausgestaltung an:

  • Physisch hinterlegt mit Auslieferungsanspruch: Verbrieft das Produkt einen Anspruch auf Lieferung der hinterlegten Coins, wird es steuerlich wie das Direktinvestment behandelt. Gewinne fallen unter § 23 EStG, die einjährige Haltefrist gilt entsprechend. Diese Linie entspricht der Rechtsprechung zu vergleichbaren Produkten wie Xetra-Gold und der Auffassung der Finanzverwaltung zu Kryptowerten.
  • Ohne Auslieferungsanspruch oder synthetisch: Bildet das Produkt den Kurs nur schuldrechtlich ab, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (§ 20 EStG). Gewinne unterliegen dann unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer von rund 26,375 Prozent, die Bank führt sie automatisch ab.
Wichtig: Zwei Produkte auf denselben Bitcoin-Kurs können völlig unterschiedlich besteuert werden. Entscheidend sind die Emissionsbedingungen, insbesondere der Auslieferungsanspruch, nicht der Marketingname.

US-Spot-ETFs: für deutsche Anleger meist keine Option

Die in den USA zugelassenen Bitcoin-Spot-ETFs sind für deutsche Privatanleger in der Regel nicht erwerbbar, weil die nach europäischem Recht erforderlichen Basisinformationsblätter fehlen. Wer solche Produkte dennoch über Umwege hält, muss sich zudem mit dem Investmentsteuergesetz und der Frage der Fondsbesteuerung auseinandersetzen. Für die meisten Anleger führt der Weg daher über europäische ETPs oder den Direktkauf.

Die Grundlagen im Überblick

Vier Fragen entscheiden über die Besteuerung Ihres Bitcoin-Investments:

  1. Halten Sie Coins direkt oder ein börsengehandeltes Produkt?
  2. Verbrieft das Produkt einen Anspruch auf Auslieferung der hinterlegten Kryptowerte?
  3. Wie lange ist die jeweilige Position bereits im Bestand?
  4. Wo werden Gewinne erklärt: Anlage SO oder Anlage KAP?

Die Antworten bestimmen, ob die Haltefrist genutzt werden kann, ob die Bank die Steuer bereits abgeführt hat und wo Handlungsbedarf besteht.

Verluste: unterschiedliche Verrechnungskreise

Auch bei Verlusten wirkt sich die Verpackung aus. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden, nicht mit Kapitalerträgen. Verluste aus ETPs ohne Auslieferungsanspruch gehören dagegen in den Verrechnungskreis des § 20 EStG mit seinen eigenen Beschränkungen. Wer beide Produktarten hält, kann Verluste also nicht beliebig gegen Gewinne stellen.

Praxishinweis: Prüfen Sie vor einem Verkauf, in welchem Verrechnungskreis Gewinne und Verluste landen. Mit der richtigen Reihenfolge lassen sich Steuern legal sparen, mit der falschen bleiben Verluste ungenutzt.

Ausblick: Was die Steuerreform ändern würde

Die Bundesregierung plant, im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Käme die Reform wie im Entwurf beschlossen, würde der zentrale Vorteil des Direktinvestments, die steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr, entfallen; Direktbestand und ETP würden weitgehend gleich besteuert. Bis zur Verabschiedung eines Gesetzes gilt jedoch die bisherige Rechtslage unverändert fort. Gerade in dieser Übergangsphase lohnt es sich, Bestände, Haltefristen und Produktstrukturen zu dokumentieren.

Was Anleger jetzt tun sollten

Produkte prüfen. Klären Sie für jedes Krypto-Produkt im Depot, ob ein Auslieferungsanspruch besteht und welcher Einkunftsart es zuzuordnen ist.

Haltefristen dokumentieren. Erfassen Sie Anschaffungszeitpunkte und -kosten für Coins und ETPs getrennt.

Erklärungen kontrollieren. Prüfen Sie, ob vergangene Gewinne in der richtigen Anlage erklärt wurden; Fehler lassen sich über eine Berichtigung korrigieren.

Reform beobachten. Treffen Sie Verkaufsentscheidungen nicht auf Basis von Ankündigungen, sondern lassen Sie die Vorteilhaftigkeit konkret berechnen.

So unterstützt Sie Kryptoanwalt.de

Wir analysieren Ihre Bestände und Produkte, ordnen sie der richtigen Einkunftsart zu, korrigieren fehlerhafte Erklärungen der Vergangenheit und gestalten Verkäufe steuerlich optimal, auch mit Blick auf die anstehende Reform. Kontaktieren Sie uns, bevor das Finanzamt Fragen stellt.

FAQ

Gilt die einjährige Haltefrist auch für Bitcoin-ETPs?

Nur bei physisch hinterlegten Produkten, die einen Anspruch auf Auslieferung der Coins verbriefen. Diese werden steuerlich wie der Direktkauf behandelt, Gewinne fallen unter § 23 EStG und sind nach einem Jahr nach geltender Rechtslage steuerfrei. Produkte ohne Auslieferungsanspruch unterliegen dagegen der Abgeltungsteuer ohne Haltefrist.

Wie werden Gewinne aus einem Bitcoin-ETN ohne Auslieferungsanspruch besteuert?

Als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Es fällt Abgeltungsteuer von rund 26,375 Prozent an, unabhängig davon, wie lange das Produkt gehalten wurde. Bei deutschen Depotbanken wird die Steuer in der Regel automatisch einbehalten.

Kann ich als deutscher Anleger die amerikanischen Bitcoin-Spot-ETFs kaufen?

In der Regel nicht. Den US-Produkten fehlen die nach europäischem Recht erforderlichen Basisinformationsblätter, weshalb deutsche Broker sie Privatanlegern üblicherweise nicht anbieten. Alternativen sind europäische Bitcoin-ETPs oder der Direktkauf.

Wo erkläre ich Gewinne aus Bitcoin-ETPs in der Steuererklärung?

Das hängt vom Produkt ab. Gewinne aus ETPs mit Auslieferungsanspruch gehören als private Veräußerungsgeschäfte in die Anlage SO. Gewinne aus Produkten ohne Auslieferungsanspruch sind Kapitalerträge und gehören in die Anlage KAP, soweit sie nicht bereits durch den Steuerabzug der Bank abgegolten sind.

Kann ich Verluste aus Coins mit Gewinnen aus ETPs verrechnen?

Nur eingeschränkt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar, nicht mit Kapitalerträgen. Coins und ETPs mit Auslieferungsanspruch liegen im selben Verrechnungskreis, Produkte ohne Auslieferungsanspruch nicht.

Was ändert die geplante Krypto-Steuerreform an diesem Vergleich?

Nach dem Regierungsentwurf sollen direkt gehaltene Kryptowerte künftig als Kapitalvermögen besteuert werden. Damit entfiele die Haltefrist, und Direktinvestment und ETP würden weitgehend gleich behandelt. Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, gilt die bisherige Rechtslage jedoch unverändert.

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